§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- BAG, 27.02.2020 – 2 AZR 498/19 · Kündigungsschutz bei SchwangerschaftZitiert von 1
- LAG Hessen, 13.06.2019 – 5 Sa 751/18Zitiert von 1
- BFH, 28.09.2022 – VIII R 39/19(Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG bei Zuschüssen aufgrund eines Tarifvertrags)Zitiert von 5
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2003 – L 4 KR 255/00
- LAG Düsseldorf, 15.07.1998 – 12 Sa 700/98Zitiert von 2
- BGH, 30.09.2021 – 5 StR 161/21Strafverfahren: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei gegenüber einer Schöffin ausgesprochenem ärztlichen BeschäftigungsverbotZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- ArbG Karlsruhe, 10.09.2025 – 5 Ca 95/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2025 – L 1 BA 81/23
- VG Frankfurt am Main, 08.11.2023 – 11 K 1064/23.F
36 Entscheidungen zu § 1 MuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/1#abs-3 (3) Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.